Seit jeher sieht die österreichische Rechtsordnung vermögensrechtliche Ansprüche vor, die anlässlich der Eheschließung gegen Eltern erhoben werden können. Im Laufe der Zeit haben sich in Gesetz und Umgangssprache viele Begriffe dafür eingebürgert, unter anderem Aussteuer, Mitgift oder Heiratsgut. Diese Ausdrücke sind aber mittlerweile überholt. Die aktuelle und rechtlich korrekte Bezeichnung lautet seit dem Jahr 2010 „Ausstattung“[1].
Die Ausstattung ist ein besonderer Unterhaltsanspruch und verpflichtet Eltern, ihr Kind zu unterstützen, wenn es erstmals eine Ehe eingeht. Die Eltern (wenn diese finanziell nicht können: dann die Großeltern) schulden dem Kind dann konkret eine Starthilfe zur Hausstands- und Familiengründung.
Das Ausmaß dieser Starthilfe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Als Orientierungshilfe hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass ca. 25-30 % des Jahreseinkommens maßgebend sind[2]. Wenn beide Eltern etwas verdienen, so werden die Einkommen zusammengerechnet. Der Anspruch ist dann vom Gesamteinkommen zu berechnen. Frühere Geschenke verringern den Anspruch nicht und freiwillige Beiträge zu den Kosten der Hochzeit nur dann, wenn dies so besprochen wird.
Ausgeschlossen ist der Anspruch aber dann, wenn das heiratende Kind selbst nennenswertes Vermögen hat und daher gar keine Starthilfe braucht. Bei einem Durchschnittseinkommen bzw. -vermögen gehen die Gerichte allerdings davon aus, dass sehr wohl Starthilfe benötigt wird. Mit anderen Worten fällt die Ausstattung nur dann weg, wenn das Kind überdurchschnittlich viel Einkommen oder Vermögen hat.
Das Einkommen oder Vermögen jener Person, die geehelicht wird, ist hingegen egal. Auch wenn man einen Millionär heiratet, kann man die eigenen Eltern zur Kasse bitten, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.
In der Praxis gehen Rechtsstreitigkeiten über die Ausstattung nicht selten bis zum Höchstgericht, zumal es um nicht ganz unerhebliche Summen gehen kann: So forderte zum Beispiel eine Braut im Jahr 2008 EUR 327.000.- von ihrer Mutter. Der OGH ließ sie allerdings leer ausgehen, denn die Braut hatte selbst schon genug und braucht daher keine Starthilfe mehr[3].
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JOHANNES HEBENSTREIT, LL.M.*
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[1] Vgl. § 1220 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Die Bestimmung des § 1218 ABGB, in welcher das „Heiratsgut“ vorgesehen war, wurde vom Gesetzgeber per 01.01.2010 aufgehoben.
[2] Vgl. zB: OGH vom 19.08.1997, 10 Ob 262/97w.
[3] OGH vom 26.02.2008, 1 Ob 151/07y.