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Herr Kapitän, wir wollen heiraten!

Herr Kapitän, wir wollen heiraten! - hochzeits-location.info

Jeder kennt die Szene aus einem Film oder einem Buch: Verlobte, die gerade mit dem Schiff unterwegs auf hoher See sind, entern verliebt die Kommandobrücke und lassen sich kurzerhand vom Kapitän verehelichen. In Österreich würde eine solche Eheschließung nicht nur daran scheitern, dass lediglich vergleichsweise kleine Gewässer zur Verfügung stehen, sondern auch an der mangelnden Kompetenz des Kapitäns. Es ist nämlich präzise gesetzlich geregelt, vor wem eine gültige Ehe geschlossen werden kann und ein Schiffskapitän gehört definitiv nicht dazu.

Die Rechtswirksamkeit einer Eheschließung hängt in Österreich im Wesentlichen von zwei Voraussetzungen ab: Einerseits ist eine sog. „Ehekonsenserklärung“ erforderlich, das ist die durch beide Partner unmissverständlich und übereinstimmend (sowie auch persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit) abgegebene Erklärung, einander heiraten zu wollen[1]. Andererseits ist absolut zwingend, dass diese Erklärung vor einem Standesbeamten abgegeben wird. Die Trauung muss zwar nicht im Standesamt selbst erfolgen, d.h. örtliche Gebundenheit besteht nicht. Ohne Anwesenheit eines Standesbeamten kann es aber keine gültige Eheschließung geben.

Alle in Österreich stattfindenden Trauungen durch andere „Trauungsorgane“ – zu denken ist dabei nicht nur an Schiffskapitäne, sondern auch an konsularische oder diplomatische Vertreter oder an Förster bzw. Forstamtsleiter (sog. „Waldhochzeit“) etc. – sind Nichtehen. Die staatliche Rechtsordnung anerkennt auch keine rein kirchlichen Hochzeiten an, d.h. auch eine ausschließlich von einem Priester vollzogene Trauung hat keinerlei Rechtswirkungen in Bezug auf rechtliche Fragen des Unterhalts, Ehegüterrechts oder dgl.

Interessant ist, dass eine Ehe allerdings auch dann gelten kann, wenn diese vor einem „Scheinstandesbeamten“ geschlossen wird, d.h. vor einer Person, welche die Funktion eines Standesbeamten öffentlich ausübt, obwohl sie gar keiner ist (zB wegen Bestellungsfehler oder bei Trauungen außerhalb des zugewiesenen Sprengels). Voraussetzung für die Gültigkeit der Ehe ist in einem solchen Fall lediglich, dass die Ehe offiziell in das von den Standesämtern geführte Ehebuch eingetragen wird[2].

Zusammenfassend gilt in Österreich: Ohne Standesbeamte keine Ehe. Eine vor einem Kapitän abgeschlossene „Ehe“ hat nur für die Dauer der Schifffahrt Gültigkeit!

Dieser Artikel wurde zur Verfügung gestellt von

JOHANNES HEBENSTREIT, LL.M.*
*University of Cambridge

SCHRANNENGASSE 10E, 5020 SALZBURG
TEL: +43 (0)662 871 871 FAX: DW – 22
MAIL: OFFICE@RA-HEBENSTREIT.AT
WEB:  WWW.RA-HEBENSTREIT.AT

[1] Üblicherweise geschieht dies gemäß § 18 Abs. 2 Personenstandsgesetz, indem der Standesbeamte die Verlobten einzeln nach ihrem Ehewillen befragt und diese die Frage bejahen.

[2] Vg. § 15 Abs. 2 Ehegesetz.

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