Zahlreiche Paare heiraten in Österreich ganz normal am Standesamt, andere auf Burgen, Schlössern oder Bauernhöfen. Solange ein österreichischer Standesbeamter mit dabei ist, spielt der genaue Ort der Trauung keine Rolle. Man kann getrost mit einer rechtsgültigen, vom Standesamt ausgestellten Heiratsurkunde in die Flitterwochen fahren. Was aber, wenn nicht nur die Flitterwochen im Ausland stattfinden sollen, sondern gleich die ganze Hochzeit? Gilt eine Spontanhochzeit in Las Vegas, eine Traumhochzeit am thailändischen Sandstrand oder eine Trauung unter Palmen in der Karibik auch für Österreich?
Die Antwort findet sich im Österreichischen Gesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG). Dessen § 16 Abs. 2 sieht vor, dass die Gültigkeit einer Eheschließung im Ausland von österreichischen Gerichten und Behörden schon dann anerkannt wird, wenn die Formvorschriften des Orts der Eheschließung eingehalten werden. Mit anderen Worten gilt eine im Ausland abgeschlossene Ehe, die nach den dortigen Formvorschriften rechtswirksam ist, auch in Österreich.
Grundsätzlich ist daher auch bei einer exotischen Hochzeit im Ausland nicht zu befürchten, dass die Eheschließung in Österreich später als null und nichtig betrachtet wird. Allerdings sollte man sich eben immer rechtzeitig erkundigen, ob die Art der vorgesehenen Trauung den Gesetzen des Staates entspricht, in welchem man heiraten will. Zum Beispiel verlangen manche Staaten eine gültige „Heiratslizenz“[1] oder bestimmte religiöse Rituale[2].
Zudem hat die Toleranz des österreichischen Staates bei der Anerkennung von Eheschließungen durchaus seine Grenzen. Manche islamische Rechtsordnungen sehen zum Beispiel die Möglichkeit einer echten Stellvertretung bei der Trauung vor; eine solche Art der Eheschließung widerspricht fundamentalen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung und wird daher selbst dann nicht als gültig anerkannt, wenn dies ausländischen Vorschriften voll entspricht[3].
Die häufig vorkommenden Hochzeiten in Las Vegas sind aus österreichischer Sicht hingegen unbedenklich – sofern die Eheschließung nicht in einem Alkoholisierungsgrad erfolgt, der die Geschäftsfähigkeit ausschließt.
[1] Ein solche ist zB für eine gültige Ehe auf den Philippinen erforderlich, LGZ Wien, 42 R 598/03g, EF 105.307.
[2] So ist zB in Israel ist nur eine religiöse Eheschließung möglich; vgl. dazu OGH vom 25.03.2014, 10 ObS 16/14x.
[3] § 6 IPRG sieht vor, dass fremdes Recht generell nie anzuwenden ist, wenn dies mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist.
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JOHANNES HEBENSTREIT, LL.M.*
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