Leider macht sich „das bisschen Haushalt“ im Alltag entgegen einem bekannten Schlager von Johanna von Koczian nicht von alleine. Der Gesetzgeber hat die Frage, wer sich in aufrechter Ehe um den Haushalt zu kümmern hat, allerdings ohnehin genau geregelt.
Grundsätzlich gilt das so genannte Gleichbeteiligungsgebot, das heißt, dass sich beide Partner am Haushalt je zur Hälfte beteiligen müssen[1]. Ist allerdings nur einer der Eheleute erwerbstätig, obliegt dem anderen die gesetzliche Pflicht, sich um den Haushalt zu kümmern. Sind beide Eheleute berufstätig oder keiner von beiden, so sind beide verpflichtet, entsprechend ihrer persönlichen Verhältnisse an der Haushaltsführung mitzuwirken.
Unter Haushaltsführung versteht das Gesetz die hauptverantwortliche Erledigung der alltäglichen Versorgung, also insbesondere Lebensmittel-Einkäufe, Wartung diverser Geräte, Heizung und Reinigung des gemeinsamen Lebensbereiches (einschließlich Wäschewaschen!). Sogar die Pflege des Gartens gehört – sofern die Pflege keinen unüblichen Aufwand verursacht – zur Haushaltsführung.
Das Geschlecht spielt bei der Erfüllung der Haushaltsführungspflichten keine Rolle. Wenn also der Ehemann beispielsweise mit Verweis auf seine mangelnde Fähigkeit zum Bügeln seines eigenen Hemdes an die Ehefrau herantritt, so kann ihm diese juristisch präzise entgegnen, dass laut Gesetz die Pflicht besteht, Erlernbares zu erlernen[2].
Die konkrete Aufteilung der Haushaltführung hat in beiderseitigem Einvernehmen zu erfolgen. Einklagbar ist die unterlassene Hilfe im Haushalt allerdings nicht. Der jeweilige Ehepartner kann lediglich im Scheidungsfalle eine Vernachlässigung des Haushaltes als Scheidungsgrund geltend machen. Dabei ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass laut Rechtsprechung bei Prüfung dieses Scheidungsgrundes ein subjektiver Maßstab angelegt wird und das Gericht darauf abstellt, welchen Anspruch die Eheleute selbst an die Haushaltsführung gestellt haben.
Die Rechtsprechung lässt jedenfalls eine gewisse Tendenz erkennen, den Scheidungsgrund der vernachlässigenden Haushaltsführung vor allem bei Frauen anzunehmen und hier einen durchaus strengen Maßstab anzusetzen, während bei den männlichen Ehepartnern dieser Aspekt eher geringe Bedeutung zukommt[3].
[1] Dies wird aus den §§ 91, 95 ABGB abgleitet; vgl. zB Hopf/Kathrein, Eherecht², § 95 ABGB, Anm 2.
[2] Vgl. Feil/Marent, Familienrecht, § 95 ABGB, Rz 1.
[3] Nachweise bei Smutny in Kletecka/Schauer, ABGB-ON, Rz 5 zu § 95 ABGB.
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JOHANNES HEBENSTREIT, LL.M.*
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